Stand: 11.02.2012

 

Satzung der Aikido-Union Baden-Württemberg e.V.

   
 

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

1.1

Die Aikido-Union Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend AUBW genannt) ist eine Vereinigung von gemeinnützigen Aikido-Vereinen sowie Sportvereinen mit Aikido-Abteilungen (nachfolgend Mitglieder genannt) und erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.

1.2

Die AUBW ist unter der Nummer VR 916 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidenheim eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V.".

 

Sitz des Vereines ist Heidenheim.

1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   
 

§ 2
Definition des Begriffes Aikido

2.1

Aikido ist die von dem japanischen Großmeister Morihei Ueshiba (1883 - 1969) geschaffene Synthese wesentlicher Prinzipien und Inhalte des traditionellen japanischen Budo.

2.2

Aikido ist eine Sportart mit philosophischen und erzieherischen Inhalten zur Förderung der geistig-seelischen, moralisch-ethischen und körperlichen Fähigkeiten aller Aikidoka (Ausübenden).

2.3

Durch Vermittlung von Verteidigungstechniken und die dabei angestrebte Aufhebung von Gegensätzen soll das Zusammenleben der Menschen zum gegenseitigen Wohle gefördert werden.

   
 

§ 3
Zweck und Aufgaben

3.1

Zweck und Aufgaben der AUBW sind:

3.1.1

die Qualität und Reinheit der Lehre und Technik des Aikido zu erhalten und seine Verbreitung zu fördern;

3.1.2

den Mitgliedern bei der Verbreitung der Lehre und Technik des Aikido zu helfen sowie die damit zusammenhängenden Verfahren einheitlich zu regeln;

3.1.3

die Interessen der Mitglieder nach innen und außen zu vertreten und zu bewahren.

3.2

Die AUBW erfüllt ihre Aufgaben durch:

3.2.1

Zusammenarbeit mit repräsentativen Aikido- und Sportverbänden auf Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft;

3.2.2

Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte seiner Mitglieder in Landes- und Bundes-Fachverbänden, denen die AUBW angeschlossen ist.

3.2.3

Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und Mitglieder;

3.2.4

Schaffung einheitlicher und zweckmäßiger Ordnungen für die organisatorischen, administrativen und technischen Belange des Aikido;

3.2.5

Organisation von Lehrgängen und Veranstaltungen;

3.2.6

Einsatz qualifizierter Lehrer für Aikido bei zentralen Aus- und Fortbildungslehrgängen zur Förderung der Mitglieder und ihrer Aikidoka;

3.2.7

Koordination und Unterstützung von Vorhaben der Mitglieder, soweit dies der Förderung des Aikido dient und ohne Einschränkung eigener Aufgaben möglich ist;

3.2.8

Betreuung der Aikido-Jugend nach anerkannten Grundsätzen sowie Förderung der Jugendarbeit;

   
 

§ 4
Grundsätze

4.1

Die AUBW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.2

Die AUBW ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der AUBW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AUBW.

4.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AUBW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.4

Die AUBW ist politisch neutral und räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

4.5

Die AUBW steht auf der Grundlage der im § 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.

4.6

Die AUBW lehnt jede Form des Kampfes als Mittel zur Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und ohne Einschränkung ab; sie verhindert den Einfluss fachfremder Personen oder Gruppen auf die Lehre und Technik des Aikido.

4.7

Die AUBW erwartet die organisatorische, ideelle und finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Aikidoka.

   
 

§ 5
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

5.1

Grundlage aller Tätigkeiten der AUBW und seiner Organe ist die Satzung. Sie wird durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe ergänzt.

5.2

Die auf Grundlage dieser Satzung von den zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Hauptversammlung der AUBW.

5.3

Satzung, Ordnungen und Entscheidungen der AUBW bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich für alle Mitglieder und deren Aikidoka verbindlich.

   
 

§ 6
Mitgliedschaft

6.1

Mitglied der AUBW können alle gemeinnützigen Aikido-Vereine sowie gemeinnützige Sportvereine mit Aikido-Abteilungen werden, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben. Für gemeinnützige Aikido-Vereine sowie gemeinnützige Sportvereine mit Aikido-Abteilungen deren Sitz und Tätigkeitsbereich nicht in Baden-Württemberg ist, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss eine im Interesse der AUBW liegende Sonderregelung treffen.

6.2

Die Satzungen der Mitglieder der AUBW dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

   
 

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

7.1

Der Aufnahmeantrag ist vom gesetzlichen Vertreter des Vereines schriftlich unter Vorlage einer Satzung an den Vorstand zu stellen. Dem Aufnahmeantrag ist gegebenenfalls eine Vertretungsermächtigung des verantwortlichen Aikido-Abteilungsleiters beizufügen.

7.2

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der AUBW. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen und verlangen, dass sein Antrag der nächsten Hauptversammlung vorgelegt wird. Diese entscheidet endgültig.

7.3

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung der AUBW genannten Datum.

   
 

§ 8
Beiträge

8.1

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.

8.2

Der Jahresbeitrag ist spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt fällig. Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden, werden von Veranstaltungen ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung kein Stimmrecht.

 

Bei Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 12 Monate wird das Mitglied ausgeschlossen.

 

§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

9.1

Die Mitglieder der AUBW sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben ein Anrecht auf Betreuung, Unterstützung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

9.2

Die AUBW gewährt im Rahmen ihrer Mittel jedem Mitglied die nach der Satzung vorgesehenen Leistungen.

9.3

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der AUBW sowie den Beschlüssen seiner Organe durchzuführen. Sie müssen sich für das Aikido einsetzen und seine Verbreitung fördern.

9.4

Auf Anforderung des Vorstandes müssen die Mitglieder innerhalb einer festgesetzten Frist die Zahl aller Aikidoka an die AUBW melden.

9.5

Streitigkeiten zwischen der AUBW und ihren Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und Streitigkeiten zwischen der AUBW und Aikidoka von Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

   
 

§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft

10.1

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

10.2

Der Austritt kann durch den vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich an den Vorstand der AUBW erklärt werden.

10.3

Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber der AUBW zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jedoch jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber der AUBW.

10.4

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der AUBW bzw. seiner Organe oder gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der Sachlage. Dem Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene Beschluss schriftlich zuzustellen.

 

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig, über die die nächste Hauptversammlung der AUBW endgültig entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

10.5

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung bestehender Forderungen oder der Wiedergutmachung verursachter Schäden.

10.6

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der AUBW oder Teile hiervon.

   
 

§ 11
Organe

11.1

Organe der AUBW sind:

11.1.1

die Hauptversammlung (HV) und

11.1.2

der Vorstand

11.2

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können in die Organe der AUBW nur Aikidoka eines Mitgliedes gewählt werden, die aktiv Aikido betreiben und weder in der AUBW noch bei einem Mitglied hauptberuflich tätig sind.

   
 

§ 12
Die Hauptversammlung

12.1

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AUBW. Sie besteht aus:

12.1.1

den Delegierten der Mitglieder und

12.1.2

den Angehörigen des Vorstandes.

12.2

Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Sollte eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden, erfolgt die nächste ordentliche Hauptversammlung im Abstand von zwei Jahren auf die außerordentliche Hauptversammlung.

12.3

Die Einladung zur Hauptversammlung muss mit vorläufiger Tagesordnung mindestens acht Wochen vor Durchführung in schriftlicher Form erfolgen.

 

Den Mitgliedern der AUBW und den Angehörigen des Vorstandes sind alle Berichte und Anträge zur Hauptversammlung mindestens vier Wochen vor Durchführung schriftlich zuzuleiten.

12.4

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

12.4.1

Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung

12.4.2

Feststellung der Stimmberechtigung

12.4.3

Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

12.4.4

Festsetzung der Tagesordnung

12.4.5

Berichte der Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache

12.4.6

Bericht der Kassenprüfer

12.4.7

Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandsmitglieder

12.4.8

Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

12.4.9

Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Materialkosten

12.4.10

Genehmigung des AUBW-Haushaltsplanes

12.4.11

Änderung der Satzung

12.4.12

Behandlung vorliegender Anträge mit Beschlussfassung

12.4.13

Durchführung von Ehrungen

12.4.14

Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung

12.4.15

Verschiedenes

12.4.16

Beendigung der Hauptversammlung

12.5

Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

Bei einer Änderung von Ordnungen und zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.

12.6

Die Mitglieder der AUBW besitzen bei der Hauptversammlung pro angefangene 30 (dreißig) Aikidoka 1 (eine) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der letzten Mitgliederbestandsmeldung. Der Vorstand der AUBW besitzt 3 (drei) Stimmen.

 

Alle Mitglieder der AUBW sind berechtigt, schriftliche und begründete Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und diese zu vertreten.

 

Die Anträge müssen jedoch spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

Anträge von Angehörigen des Vorstandes werden durch das genannte Organ vertreten, wenn sie die Mehrheit seiner Mitglieder gefunden haben.

12.7

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen.

 

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

12.8

Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Falle sind die Beschlüsse verbindlich.

12.9

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss den Mitgliedern und den Angehörigen des Vorstandes spätestens 16 Wochen nach der Versammlung zugestellt werden.

12.10

Sind bei Wahlen mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang diese Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

12.11

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn

12.11.1

ein Drittel der Mitglieder oder

12.11.2

der Vorstand die Durchführung beantragen.

12.11.3

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen, jedoch werden die festgelegten Fristen auf die Hälfte verkürzt.

   
 

§ 13
Der Vorstand

13.1

Den Vorstand bilden:

13.1.1

der/die Ehrenvorsitzende

13.1.2

der/die 1. Vorsitzende

13.1.3

der/die 2. Vorsitzende

13.1.4

der/die Schatzmeister/in

13.1.5

der/die Technische Leiter/in

13.1.6

der/die Jugendleiter/in

13.1.7

der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

13.2

Vorstand der AUBW im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Beide sind jeder gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.

13.3

Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied eines der AUBW angeschlossenen Mitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.

13.4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzen.

13.5

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung der AUBW bestätigt oder neu gewählt. Eine Person darf innerhalb des Vorstandes der AUBW nicht mehr als zwei Ämter innehaben.

13.6

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

 

Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden ist.

13.7

Die Angehörigen des Vorstandes werden im Falle ihrer Verhinderung gemäß Weisung des Vorsitzenden vertreten. Für die Angehörigen des Vorstandes und ihre Aufgaben gelten folgende Grundsätze:

13.7.1

Der/die Ehrenvorsitzende übernimmt repräsentative Aufgaben. Er/sie kann an allen Versammlungen und Veranstaltungen der AUBW teilnehmen. Zum/zur Ehrenvorsitzenden können nur solche Persönlichkeiten gewählt werden, die sich in besonderem Maße und langjährig um die Förderung des Aikido in Baden-Württemberg verdient gemacht haben.

13.7.2

Der/die 1. Vorsitzende leitet die AUBW. Er/sie bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und koordiniert die Aufgaben des Vorstandes.

13.7.3

Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende/n bei seinen/ihren Aufgaben und vertritt ihn/sie bei Verhinderung.

13.7.4

Der/die Schatzmeister/in ist zuständig für das gesamte Kassenwesen und verwaltet das Vermögen der AUBW. Er/sie sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben sowie des Inventars und erstellt den AUBW-Haushaltsplan.

13.7.5

Der/die Technische Leiter/in ist zuständig für alle das Aikido betreffenden technischen Angelegenheiten, die Entwicklung von Lehrgangsplänen und den Einsatz der Landestrainer. Er/sie erstellt und verteilt die Ausschreibungen für die Aikido-Landeslehrgänge und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.

13.7.6

Der/die Jugendleiter/in vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka der AUBW in allen Organen. Ihm/ihr obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er/sie hält Kontakt zu den Jugendleitern/Jugendleiterinnen der Mitglieder.

13.7.7

Dem/der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Entwicklung und Pflege der Web-Seiten der AUBW. Er/sie fördert die Verbandsidentität durch die interne und externe Verbreitung der Verbandsziele sowie die Bekanntgabe aktueller Ereignisse. Zu diesem Zweck stellt er/sie die Verbindung mit geeigneten Publikationsorganen sowie den Mitgliedern her und pflegt diese.

   
 

§ 14
Ehrungen

14.1

Verdienstvolle Förderer des Aikido können von einer Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt oder mit der AUBW-Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichnet werden.

14.2

Anträge auf Ehrung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.

14.3

Näheres regelt die Ehrenordnung.

   
 

§ 15
Kassenprüfer

15.1

Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Ersatzprüfer/in für die Dauer von vier Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

15.2

Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Schatzmeister zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und -bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsmäßiger Führung und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen.

15.3

Beanstandungen innerhalb eines Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand der AUBW und von diesem, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Hauptversammlung zu unterbreiten.

   
 

§ 16
Auflösung

16.1

Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung der AUBW beschließen.

16.2

Zur Auflösung der AUBW ist eine Mehrheit von Drei-Vierteln der anwesenden Stimmen bei geheimer Abstimmung erforderlich.

16.3

Bei Auflösung der AUBW beschließt die außerordentliche Hauptversammlung auch über den Verbleib des nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögens. Es ist einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

   
 

§ 17
Inkrafttreten

17.1

Diese Satzung wurde am 16. Juni 2007 in Heidenheim verabschiedet und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in Kraft.

17.2

Die Satzung in der Fassung vom 16.06.2007 wurde durch die 6. Hauptversammlung der AUBW am 11. Februar 2012 in Ostfildern in den §§ 6 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 5, 13 Absatz 7.5 geändert. Die Neufassung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.

 

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